Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erstellung von Privatgutachten für Unternehmer & Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG
Geltung:
Die Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Erstellung von Gutachten und Befunden vom Sachverständigen.
Sollten entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zur Geltung kommen, müssen sie vom Sachverständigen ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
Auftragserteilung:
Die Auftragserteilung an den Sachverständigen erfolgt in schriftlicher Form.
Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können.
Vertragsgegenstand:
Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung eines Gutachtens, wie es sich aus dem abgeschlossenen Auftrag ergibt.
Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Vertrag genannte Verwendungszweck des zu erstellenden Gutachtens.
Die Erstellung des beauftragten Gutachtens erfolgt durch den Sachverständigen, nach bestem Wissen und Gewissen, gemäß dem objektivierbaren Leistungsstandard seiner Berufsgruppe, wobei der Sachverständige nicht für außergewöhnliche Kenntnisse einzustehen hat.
Der Sachverständige ist im Rahmen seiner Tätigkeit frei von Weisungen des Auftraggebers und seine vertraglichen Verpflichtungen werden ausschließlich vom Inhalt des Auftrages bestimmt.
Der Sachverständige ist nach freiem Ermessen berechtigt, sofern sich das nicht aus dem Auftrag ergibt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter an Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers:
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen, auch ohne dessen gesonderte Aufforderung, alle für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Informationen, Materialien und Unterlagen rechtzeitig – allenfalls noch während der Ausführung – und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und der Sachverständige von allen Umständen Kenntnis erlangt, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.
Termin:
Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. vom Sachverständigen schriftlich zu bestätigen.
Verschwiegenheit:
Der Sachverständige ist verpflichtet, über die im Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit ihm vom Auftraggeber anvertrauten Geschäftsgeheimnisse und nicht offenkundigen Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren.
Honorar:
Vom Sachverständigen erstellte Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich, sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde.
Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung, welche entweder eine Pauschalpreisvereinbarung oder eine Abrechnung nach tatsächlichem Zeitanfall zugrunde liegt. Wegzeiten werden im notwendigen Umfang verrechnet. Im Falle des Fehlens einer Honorarvereinbarung hat der Sachverständige Anspruch auf eine angemessene Entlohnung iSd § 1152 ABGB.
Jedenfalls hat der Sachverständige, neben der Honorarforderung, Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und kann entsprechende Anzahlungen und/oder Teilzahlungen verlangen und seine Tätigkeit/die Fortsetzung seiner Tätigkeit von der fristgerechten und vollständigen Leistung dieser Zahlungen durch den Auftraggeber abhängig machen.
Im Falle der (teilweisen) Nichtleistung einer solchen Teilzahlung hat der Sachverständige das Recht, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten.
Das vereinbarte (Rest-) Honorar wird im Falle einer Pauschalpreisvereinbarung mit Übermittlung des Gutachtens an den Auftraggeber fällig, ansonsten nach entsprechender Rechnungslegung durch den Sachverständigen.
Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungenen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die vom Sachverständigen erbrachte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts, einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten, im Eigentum des Sachverständigen.
Der Auftraggeber kann mit fälligen Geldforderungen des Sachverständigen aufrechnen, wenn der Sachverständige zahlungsunfähig ist, die Forderungen des Auftraggebers mit jener des Sachverständigen in rechtlichem Zusammenhang stehen, rechtskräftig festgestellt oder vom Sachverständigen anerkannt worden sind.
Gewährleistung/Haftung:
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Sachverständigen und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
Urheberrecht:
Dem Sachverständigen kommt an dem von ihm erstellten Gutachten, soweit dieses urheberrechtsfähig ist, das Urheberrecht zu. Der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. Eine über diesen Verwendungszweck hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, jede sonstige Vervielfältigung, Veröffentlichung oder öffentliche Zurverfügungstellung sowie Bearbeitung, insbesondere Textänderung oder Textkürzung des Gutachtens, ist nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Sachverständigen zulässig. Dem SV kommt das Recht auf Urheberbezeichnung zu.
Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand:
Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Sachverständigen und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten, im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist der Sachverständige berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
Auf diesen Vertrag einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen ist österreichisches Recht anzuwenden.
Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Datenschutz
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden, sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.